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Beurlaubung während Prüfungsphase weiterhin möglich!

19.03.2008 | Auf Antrag des AStA entschied der Senat, dass Anträge auf Beurlaubung während der Prüfungsphase auch für das Sommersemester 2008 genehmigt werden. (News) [mehr]

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Beurlaubung während Prüfungsphase weiterhin möglich!

19.03.2008: Auf Antrag des AStA entschied der Senat, dass Anträge auf Beurlaubung während der Prüfungsphase auch für das Sommersemester 2008 genehmigt werden.

Hier das entsprechende Schreiben des StudienServiceCenters der Universität:

"Das Präsidium der Goethe-Universität hat in seiner Präsidiumssitzung am 18. März folgende Regelung zur Beurlaubung zur Durchführung bei einer Abschlußprüfung beschlossen:

Anträge auf Beurlaubung für das Sommersemester 2008 werden positiv beschieden, soweit es sich um Abschlussprüfungen in Staatsexamens-, Diplom- oder Magisterstudiengängen handelt, d.h. dass die Beurlaubung für diese Studiengänge nur erfolgt, wenn keine Lehrveranstaltungen mehr besucht werden müssen und insofern keine Betreuung mehr notwendig ist. Die Beurlaubung gilt also nur für die Durchführung der Abschlussprüfung im letzten Abschnitt (Bescheinigung des Prüfungsamtes über die erfolgreiche Meldung zur Prüfung und Angabe des Prüfungszeitraumes, der zum beantragten Urlaubssemester passt). Anträge auf Verlängerung der bereits bestehenden Beurlaubung stellen eine Verlängerung der bereits bestehenden Beurlaubungverfahren dar und können ausgesprochen werden. Auch in anderen Studiengängen besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung, sofern keine begleitenden Lehrveranstaltungen mehr besucht werden bzw. sofern es sich um eine nicht mehr betreute Bachelor- oder Masterarbeit handelt (z.B. Erstellung der Arbeit im Ausland). In Zweifelsfällen entscheidet dies das Dekanat und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus."

Das heißt im Klartext: Alle, die Einspruch eingelegt haben, bekommen das Urlaubssemester nun tatsächlich gewährt. Diejenigen, die schon resigniert hatten, können nun erneut einen Antrag auf Beurlaubung einreichen, insofern sie die oben genannten Kriterien erfüllen.